FAQ

Hier finden Sie einen Überblick über häufig gestellten Fragen. Bei Unklarheiten oder weiteren Fragen nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf.

Bis wann muss die Nebenkostenabrechnung vorliegen?

Es ist Pflicht des Vermieters oder dessen Beauftragten, die Nebenkostenabrechnung zu erstellen und dem Mieter zu übermitteln. Die Abrechnung muss nach Ablauf eines Jahres nach Ende des Abrechnungszeitraumes bei dem Mieter eingegangen sein. Erfolgt diese verspätet, hat der Vermieter unter Umständen keinen Anspruch mehr auf die zu begleichenden Kosten.

Was versteht man unter „Verteilerschlüssel“?

Der Verteilerschlüssel besagt, in welchem Verhältnis vom Ganzen die Kosten vom Nutzer getragen werden müssen. Dieses kann nach aus der Teilungserklärung ermittelten Anteile der Wohnung, nach m², nach Wohneinheiten oder auch nach Anzahl der Personen festgelegt werden.

Was ist für Mieter von der Jahresabrechnung steuerlich absetzbar?

Nach dem Einkommensteuergesetz können 20 % bestimmter Nebenkosten von der Einkommensteuer abgezogen werden. Voraussetzung ist, dass es sich um haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen handelt und, dass die dafür geltenden Höchstbeträge nicht überschritten werden.

Was ist der Unterschied zwischen Abrechnungszeitraum und Nutzungszeitraum?

Der Abrechnungszeitraum ist immer ein festgelegter Zeitraum (12 Monate) für ein im Objekt gültiges Wirtschaftsjahr. Dieses muss nicht zwingend vom 01.01. – 31.12. eines Jahres sein. Es kann unter Umständen z. B. auch vom 01.06.-31.05. eines Jahres festgelegt werden. Der Nutzungszeitraum hingegen sagt aus, wann und wie lange Sie während des Abrechnungszeitraumes im Objekt gewohnt haben.

Müssen Änderungen der Personenzahl mitgeteilt werden?

Ja! Änderungen der Personenzahlen sollten immer zeitnah dem Vermieter oder der Hausverwaltung mitgeteilt werden.

Sollten neue Kontaktdaten bei Umzug mitgeteilt werden?

Ja! Insofern Sie aus dem Objekt ausziehen, sollten Sie dem Vermieter oder der Hausverwaltung umgehend ihre neue Anschrift mitteilen, damit auch im Nachgang die Abrechnung zugestellt werden kann.

Was ist Hausgeld?

In der Wohnungseigentümergemeinschaft wird alles darangesetzt, um das Gemeinschaftsobjekt instand zu halten. Dabei spielt das sogenannte „Hausgeld“ eine bedeutende Rolle. Die Nebenkosten werden vom Mieter an den Vermieter gezahlt, währenddie Verwaltung das Hausgeld vom Wohnungseigentümer beansprucht.

Das Hausgeld wird von den Sondereigentümern monatlich vorausgezahlt. Um jedoch Komplikationen zu vermeiden, wird eine Kalkulation des Hausgeldes erstellt, die sich am Wirtschaftsplan orientiert.

Wie hoch ist mein Anteil an der Instandhaltungsrücklage?

Als Sondereigentümer einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus wird man Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft, die sich aus der Summe der jeweiligen Wohnungseigentümer ergibt. Daraus resultiert, dass man nicht nur über die eigene Wohnung verfügt, sondern auch über das sogenannte Gemeinschaftseigentum. Das Besondere dabei ist, dass jeder Eigentümer Anteile am Gemeinschaftseigentum hat. Darunter befinden sich beispielsweise Treppenhäuser, Fahrstühle oder der Vorgarten.

Was versteht man unter Wohnungseigentum?

Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Sondereigentum bedeutet, dass der Wohnungseigentümer mit seiner Wohnung nach Belieben verfahren darf. Eine Grenze besteht dort, wo die Interessen der anderen Wohnungseigentümer berührt werden.

Was versteht man unter Gemeinschaftseigentum?

Die Definition des Gemeinschaftseigentums im Paragraf 1, Abs. 5 des WEG lautet: „Gemeinschaftliches Eigentum im Sinne dieses Gesetzes sind das Grundstück sowie die Teile,Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes, die nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen.“ Zum Gemeinschaftseigentum zählen also alle Bereiche der Wohnanlage, die der Allgemeinheit zur Verfügung stehen, beispielsweise das Treppenhaus, die Waschküche oder die Außenanlage, sofern keiner der Miteigentümer ein Sondernutzungsrecht hat.

Was versteht man unter Teileigentum?

Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes (§ 1 III WEG).

Teileigentum ist also eine weitere Erscheinungsform des Wohnungseigentums. Teileigentum unterscheidet sich vom Wohnungseigentum nur dadurch, dass es an gewerblich genutzten Einheiten besteht. Diese dienen eben nicht zu Wohnzwecken. Solche gewerblich genutzten Einheiten können Läden, Restaurants, Werkstätten, Büros, Arztpraxen oder Anwaltskanzleien sein.

Was versteht man unter Sondernutzungsrecht?

Der Begriff Sondernutzungsrecht entstammt dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG). Innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft kann einem einzelnen Eigentümer ein Sondernutzungsrecht an einer Gemeinschaftsfläche eingeräumt werden. Damit kann der Eigentümer diese Fläche, unter Ausschluss der anderen Eigentümer, alleine nutzen. Die Nutzungsbefugnis ist aber auch begrenzt, denn der Sondernutzungsberechtigte darf an der genutzten Fläche keine baulichen Veränderungen vornehmen, es sei denn, dies ist ihm ausdrücklich gestattet.